Interner Verhaltenskodex

Wir bei der Evangelischer Verbund Augusta Ruhr gGmbH (EVA Ruhr) setzen uns dafür ein, dass die Rechte unserer Beschäftigten respektiert und geschützt werden. Zudem stehen wir dafür ein, dass die von uns bereitgestellten Dienstleistungen und Produkte so hergestellt werden, dass die Menschenrechte Dritter und die Umwelt respektiert werden. Um dies zu gewährleisten, haben wir eine unternehmensinterne Menschenrechtsstrategie entwickelt, wie sie in unserer entsprechenden Grundsatzerklärung nach § 6 Abs. 2 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes zum Ausdruck kommt.

Um unsere Menschenrechtsstrategie effektiv umsetzen zu können, ist es notwendig, dass alle Mitarbeitenden der Gesellschaften der EVA Ruhr dafür zusammenarbeiten. Dieser Code of Conduct fasst die Erwartungen zusammen, die wir als EVA Ruhr an die Mitarbeitenden haben.

Wir behalten uns ausdrücklich vor, diesen Code of Conduct jederzeit anzupassen, sollte dies auf Grundlage der von uns regelmäßig durchgeführten Risikoanalyse notwendig sein.

Unsere Erwartungen

Wir bekennen uns zur Achtung der Menschenrechte und umweltrechtlichen Pflichten innerhalb unserer gesamten Lieferkette und betrachten den Schutz von Menschenrechten als zentrales Element. Erster Ansatzpunkt ist hierfür unser eigener Geschäftsbereich.

Insbesondere setzen wir das diesbezüglich geltende Recht um, respektieren die international anerkannten Menschenrechte sowie umweltbezogenen Pflichten und tragen dafür Sorge, Menschenrechtsverletzungen und Umweltverschmutzungen vorzubeugen.

Wir richten an alle, die bei der EVA Ruhr und den dazugehörigen Gesellschaften (mit-)arbeiten, die folgenden Erwartungen:

Kinderarbeit

Wir verurteilen alle Formen von Kinderarbeit. Daher lehnen wir jegliche Beschäftigung von Kindern unter dem Alter ab, mit dem nach dem Recht des Beschäftigungsortes die Schulpflicht endet. In jedem Fall darf das Beschäftigungsalter 15 Jahre nicht unterschreiten.
Darüber hinaus verurteilen wir, Kinder unter 18 Jahren zu folgenden Handlungen heranzuziehen:

  • alle Formen der Sklaverei oder alle sklavereiähnlichen Praktiken, wie den Verkauf von Kindern und den Kinderhandel, Schuldknechtschaft und Leibeigenschaft sowie Zwangs- oder Pflichtarbeit, einschließlich der Zwangs- oder Pflichtrekrutierung von Kindern für den Einsatz in bewaffneten Konflikten;
  • das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zur Prostitution, zur Herstellung von Pornographie oder zu pornographischen Darbietungen;
  • das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zu unerlaubten Tätigkeiten, insbesondere zur Gewinnung von und zum Handel mit Drogen sowie
  • Arbeit, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich für die Gesundheit, die Sicherheit oder moralische Unversehrtheit von Kindern schädlich ist.
Zwangsarbeit

Wir verurteilen sämtliche Formen der Zwangsarbeit; dies umfasst jede Arbeitsleistung oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung von Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat, etwa in Folge von Schuldknechtschaft oder Menschenhandel.

Sklaverei

Wir verurteilen alle Formen der Sklaverei, sklavenähnlicher Praktiken, Leibeigenschaft oder anderer Formen von Herrschaftsausübung oder Unterdrückung im Umfeld der Arbeitsstätte, etwa durch extreme wirtschaftliche oder sexuelle Ausbeutung und Erniedrigungen.

Arbeitsschutz und -sicherheit

Wir verurteilen die Missachtung der nach dem Recht des Beschäftigungsortes geltenden Pflichten des Arbeitsschutzes, wenn hierdurch die Gefahr von Unfällen bei der Arbeit oder arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren entstehen.
Insbesondere verurteilen wir:

  • offensichtlich ungenügende Sicherheitsstandards bei der Bereitstellung und der Instandhaltung der Arbeitsstätte, des Arbeitsplatzes und der Arbeitsmittel,
  • das Fehlen geeigneter Schutzmaßnahmen, um Einwirkungen durch chemische, physikalische oder biologische Stoffe zu vermeiden,
  • das Fehlen von Maßnahmen zur Verhinderung übermäßiger körperlicher und geistiger Ermüdung, insbesondere durch eine ungeeignete Arbeitsorganisation in Bezug auf Arbeitszeiten und Ruhepausen sowie
  • die ungenügende Ausbildung und Unterweisung von Beschäftigten.
Diskriminierung

Wir lehnen jegliche Form der Ungleichbehandlung, etwa aufgrund von nationaler und ethnischer Abstammung, sozialer Herkunft, Gesundheitsstatus, Behinderung, sexueller Orientierung, Alter, Geschlecht, politischer Meinung, Religion oder Weltanschauung ab; eine Ungleichbehandlung umfasst insbesondere die Zahlung ungleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit.

Zahlung angemessener Löhne

Wir lehnen jegliche Vorenthaltung eines angemessenen Arbeitslohnes ab. Die Angemessenheit eines Lohnes bemisst sich dabei nach dem Mindestlohn oder nach dem ggf. für die jeweilige Branche verbindlich anzuwendenden Tarifvertrag, der jeweils nach dem am Beschäftigungsort anwendbaren Recht festgelegt wird.

Umweltschäden

Wir erwarten von den Mitarbeitenden der EVA Ruhr und aller dazugehörigen Gesellschaften, dass sie jeglicher Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung, Gewässerverunreinigung, Luftverunreinigung, schädlichen Lärmemission oder eines übermäßigen Wasserverbrauchs entgegenwirken. Dies gilt insbesondere für alle Vorgänge und Handlungen die,

  • die natürlichen Grundlagen zum Erhalt und der Produktion von Nahrung erheblich beeinträchtigen,
  • einer Person den Zugang zu einwandfreiem Trinkwasser verwehren,
  • einer Person den Zugang zu Sanitäranlagen erschweren oder zerstören oder
  • die Gesundheit einer Person schädigen.
Achtung von Landrechten

Wir verurteilen jede Art der widerrechtlichen Zwangsräumung und unterstützen das Verbot des widerrechtlichen Entzugs von Land, von Wäldern und Gewässern bei dem Erwerb, der Bebauung oder anderweitigen Nutzung von Land, Wäldern und Gewässern, deren Nutzung die Lebensgrundlage einer Person sichern.

Beauftragung von Sicherheitskräften

Wir werden keine privaten oder öffentlichen Sicherheitskräfte beauftragen und einsetzen, wenn aufgrund mangelnder Unterweisung oder Kontrolle seitens des Unternehmens bei dem Einsatz der Sicherheitskräfte

  • das Verbot von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung missachtet wird,
  • Leib oder Leben verletzt werden oder
  • die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit beeinträchtigt werden.
Umweltbezogene Übereinkommen

Wir erwarten von allen Mitarbeitenden der EVA Ruhr und aller dazugehörigen Gesellschaften, dass sie sich im Rahmen Ihrer Tätigkeit an die Vorschriften des Minamata-Übereinkommens über Quecksilber, des PoPs-Übereinkommens zur Behandlung persistenter organischer Schadstoffe sowie des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung halten.

Melde- und Beschwerdewesen

Sollten Verstöße gegen diesen Code of Conduct festgestellt werden, ermuntern und unterstützen wir alle Mitarbeitenden, Kund*innen und Klient*innen der EVA Ruhr und der dazugehörigen Gesellschaften sowie auch alle Personen, die von der Arbeit der genannten Gesellschaften betroffen sind, ausdrücklich dazu, diese an den Menschenrechtsbeauftragten der EVA Ruhr, Pfarrer Frank Obenlüneschloss, obenlueneschloss@evkhg-herne.de oder hinweisgeber@ev-verbund-ruhr.de, zu melden.

Darüber hinaus steht das anonyme Beschwerdeverfahren zur Verfügung.

nach oben