Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Die Evangelischer Verbund Augusta Ruhr gGmbH (EVA Ruhr) engagiert sich im Gesundheitswesen, der Alten- und Eingliederungshilfe, der Integration, Beratung und Betreuung. Der EVA Ruhr gilt mit über zehn Tausend Mitarbeitenden als eines der größten sozialwirtschaftlichen Unternehmen im Raum des Ruhrgebiets. Der diakonische Auftrag als Lebens- und Wesensäußerung der Ev. Kirche ist die soziale Gerechtigkeit und Inklusion zu fördern, und auftragsgemäß hilfsbedürftige Personen zu unterstützen. Dabei möchten wir nachhaltiges und verantwortungsvolles Handeln in allen Bereichen unserer Tätigkeit sicherstellen.
Im Einklang mit § 3 Absatz 1 LkSG sowie, damit verbunden, § 6 Absatz 2 LkSG wird hiermit die Grundsatzerklärung der EVA Ruhr angelegentlich seiner Menschenrechtsstrategie dargelegt.
Da ausweislich des § 2 Absatz 6 Satz 3 „[...] zum eigenen Geschäftsbereich der Obergesellschaft eine konzernangehörige Gesellschaft [zählt], wenn die Obergesellschaft auf die konzernangehörige Gesellschaft einen bestimmenden Einfluss ausübt“, wird hiermit ausdrücklich festgelegt, dass die Gesellschaften der EVA Ruhr, der Augusta-Kranken-Anstalt gGmbH, der Diakonie Ruhr gGmbH, der Diakoniewerk Gelsenkirchen und Wattenscheid GmbH und der Krankenhausgemeinschaft Herne Castrop-Rauxel gGmbH samt aller jeweiligen Schwester-, Tochter- und Enkelgesellschaften dieselbe Strategie verfolgen wie die EVA Ruhr selbst, da hinsichtlich der Geschäftsbereiche, der Standorte und der Struktur der Lieferketten keine wesentlichen Unterschiede bestehen, welche eine separate Herangehensweise erforderten.
Ferner verfolgen ebenfalls die Gesellschafter der EVA Ruhr und hierbei insbesondere die Evangelische Stiftung Augusta, der Diakoniewerk Gelsenkirchen und Wattenscheid e.V., der Innere Mission – Diakonisches Werk Bochum e.V. sowie die nahestehenden Unternehmen Ev. Stiftung Overdyck – Kinder-, Jugend- und Familienhilfe, Overdyck gGmbH – Ev. Kinder-, Jugend- und Familienhilfe und der Ev. Betreuungsverein Bochum e.V. aufgrund von nahezu identischer Geschäftsbereiche, Standorte sowie Struktur der Lieferketten dieselbe Strategie wie der EVA Ruhr.
Die Verantwortung für die Umsetzung dieser Grundsatzerklärung und ihrer damit verknüpften Inhalte bei der Einhaltung von Menschen- und Umweltrechten wird von der Geschäftsführung, gesteuert und koordiniert, um zu gewährleisten, dass die Komplexität des Themenfeldes angemessen entlang der gesamten Unternehmensstruktur berücksichtigt wird. Zur Planung und Durchführung der notwendigen Prozesse wurde eine gesellschaftsübergreifende Steuerungsgruppe eingesetzt. Dabei erfolgen die notwendige Koordinierung und Steuerung durch das Referat Theologie und Nachhaltigkeit der Diakonie Ruhr gGmbH. In den jeweiligen Einzelgesellschaften bestehen darüber hinaus Arbeitsgruppen, die dort die Umsetzung der einzelnen Schritte sicherstellen.
Die EVA Ruhr orientiert sich an und bekennt sich zu völkerrechtlich kodifizierten wie international anerkannten Menschenrechtsstandards, wie sie nachfolgend aufgelistet werden:
- Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen (A/RES/217 A (III) Generalversammlung)
- UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (UNGP)
- Internationaler Pakt über politische und bürgerliche Rechte der Vereinten Nationen (ICCPR)
- Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen (ICESCR)
- Konventionen und Empfehlungen der Internationalen Arbeitsorganisationen (ILO) zu Arbeits- und Sozialstandards
- Prinzipien des Global Compact der Vereinten Nationen (UNGC)
- Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCh)
Darüber hinaus gelten für die EVA Ruhr andere einschlägige Übereinkommen zum Schutz von Menschenrechten und Umweltschutz, wie sie unter der Anlage zu § 2 Absatz 1 sowie § 7 Absatz 3 Satz 2 LkSG aufgezählt werden, so etwa das Übereinkommen von Minamata vom 10. Oktober 2013 über Quecksilber, das Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit oder der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte.
Die Umsetzung der regelmäßigen ebenso wie der anlassbezogenen Risikoanalysen ist getreu des § 4 Absatz 1 LkSG im Risikomanagement verankert.
Da die Gesellschaften der EVA Ruhr samt ihrer zugeordneten Gesellschaften keinerlei Standorte außerhalb Deutschlands vorhält und überdies keine Rohstoffe direkt bezieht, erstreckt sich die Risikoanalyse auf die Lieferketten der in Anspruch genommenen Produkte und Dienstleistungen. Die Risikoermittlung erfolgt softwaregestützt. Die verwendete Software greift auf die einschlägigen und anerkannten Datenbanken zurück, um eine Bewertung der jeweiligen Lieferanten vorzunehmen.
Sollte sich erweisen, dass bei bestimmten Lieferanten weiterführende Maßnahmen vonnöten sind, werden diese umgehend eingeleitet.
Wir haben ein LkSG-bezogenes Risikomanagement eingerichtet und in allen maßgeblichen Geschäftsabläufen verankert, welches den Besonderheiten der Gesundheits- und Sozialwirtschaft Rechnung trägt. Dabei stellt es einen Teilbereich des gesamten Risikomanagementsystems des EVA RUHR dar und ist mit diesem verbunden.
Als Teil des Risikomanagements führen wir zur Ermittlung menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken entlang unserer Lieferkette eine jährliche und anlassbezogene Risikoanalyse durch, bei der wir ein besonderes Augenmerk auf solche Risiken legen, welche basierend auf unserer Erfahrung im Sektor der Gesundheits- und Sozialwirtschaft vorherrschend sind.
Stellen wir im Rahmen der Risikoanalyse menschenrechts- oder umweltbezogene Risiken entlang unserer Lieferkette fest, ergreifen wir unverzüglich die notwendigen und passenden Präventionsmaßnahmen. Hierzu gehören zum Beispiel die Entwicklung und Implementierung geeigneter Beschaffungsmaßnahmen, und die Verankerung vertraglicher Kontrollmechanismen gegenüber unmittelbaren Zulieferern.
Unabhängig von der Risikoanalyse und den hier entdeckten Risiken haben wir ein Beschwerdeverfahren eingerichtet, welches es allen betroffenen Personen ermöglicht, auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechts- und umweltbezogener Pflichten hinzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist über unsere Homepage öffentlich und anonym zugänglich. Gehen über dieses System Hinweise oder Beschwerden ein, wird dies analog dem Verfahren des EVA RUHR nach Hinweisgeberschutzgesetz bearbeitet. Die Wirksamkeit des Beschwerdeverfahrens wird von uns stetig, mindestens jedoch einmal im Jahr, überprüft und weiterentwickelt.
Unsere Bemühungen zur effektiven Umsetzung unserer Sorgfaltspflichten dokumentieren wir fortlaufend. Darüber hinaus werden wir beginnend mit dem ersten Bericht im Jahr 2024 jährlich über die Erfüllung unserer Sorgfaltspflichten berichten.
Dieser wird spätestens vier Monate nach dem Schluss unseres Geschäftsjahres auf unserer Internetseite veröffentlicht und über einen Zeitraum von sieben Jahren kostenlos zur Verfügung stehen. Weitere Details hierzu werden wir zu gegebener Zeit veröffentlichen.
Im Rahmen der von uns durchgeführten Risikoanalyse konnten wir die folgenden Risiken für menschenrechts- und umweltbezogene Belange identifizieren, welche wir unter anderem aufgrund ihrer Art und ihres Umfangs sowie ihrer potenziellen Bedeutung für unser Unternehmen als prioritär erachten:
- Zwangs- und Kinderarbeit
- Einschränkung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
- Diskriminierung in vielerlei Form (z. B. bezüglich der Gleichberechtigung der Geschlechter, der Möglichkeit gleichgeschlechtlicher Eheschließung, der Teilhabe körperlich wie geistig behinderter Menschen am öffentlichen Leben oder der Ausübung gleicher Rechte ungeachtet von Alter, ethnischer und sozialer Herkunft, Nationalität, Religion oder Weltanschauung)
- Gefährdung von Datenschutz und Privatsphäre
- Gefährdung von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
- Gefährdung von Gesundheit durch Umweltverschmutzung
- Korruption und Bestechung
- Einschränkung von Zugang zu Bildung
Bei den oben genannten Risikopotentialfeldern handelt es sich ausnahmslos um abstrakte Risiken entlang der gesamten Lieferkette - da die unmittelbaren Zulieferer ebenso wie die Dienstleister nicht in Hochrisikoländern befindlich sind, handelt es sich um Ereignisse, die zum weit überwiegenden Teil mehrere Instanzen vor dem unmittelbaren Zulieferer oder Dienstleister auftreten. Konkrete Risiken von Menschenrechtsverletzungen oder Umweltgefährdungen liegen nach heutigem Kenntnisstand nicht vor. Im gleichen Zuge muss die EVA Ruhr die Rechte seiner Klient*innen, Patient*innen und Kund*innen - welche oftmals besonders vulnerablen Gruppen zugehörig sind, also gesonderter Schutzmaßnahmen bedürfen - sicherstellen, weswegen die Risikoanalysen behutsame Abwägungen der Eintrittswahrscheinlichkeiten der innerhalb der Lieferketten betroffenen Personengruppen zum einen sowie der möglicherweise von Konsequenzen bei der Umsetzung von Präventionsmaßnahmen bei den unmittelbaren Zulieferern betroffenen Klient*innen, Patient*innen und Kund*innen zum anderen beinhalten.
Die in dieser Grundsatzerklärung dargestellten Prinzipien gelten sowohl für unseren eigenen Geschäftsbereich, d. h. für alle unsere Beschäftigten und Leistungen, als auch für unsere Zulieferer in der Lieferkette.
Dafür haben wir für unsere Beschäftigten einen Code of Conduct erarbeitet, welcher unsere Erwartungen an die Verfahrensbeteiligten und die Prozesse klar und verständlich darstellt.
Zudem erwarten wir von unseren Lieferanten und Geschäftspartnern, dass sie sich ebenfalls zur Einhaltung unserer Prinzipien verpflichten und angemessene sowie wirksame Prozesse entwickeln und verankern, um sowohl die von uns entdeckten Risiken und Verletzungen zu adressieren und zu unterbinden als auch weitere mögliche Risiken aufzudecken.
Um unsere Erwartungen an unsere Lieferanten und Geschäftspartner transparent zu kommunizieren, haben wir einen Supplier Code of Conduct entwickelt.